Praxisgründung / Praxisführung
Die selbstständige Arbeit im niedergelassenen Bereich umfasst viele unterschiedliche Aufgaben. Auf dem Weg zur Selbstständigkeit tauchen viele Fragen auf. Sie finden hier eine Auflistung von Aufgaben zu Beginn der Praxisgründung und laufende Aufgaben und Pflichten.
Der ÖBVP veranstaltet einmal im Jahr ein Seminar zum Thema "Praxisgründung - Praxisführung für PsychotherapeutInnen".
Praxisgründung
Die wichtigsten Aspekte, die bei einer Praxisgründung zu berücksichtigen sind, finden Sie in der nachfolgenden Kurzzusammenstellung. Diese erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit - alle Angaben sind ohne Gewähr.
- Wahl der für Sie persönlich am besten geeigneten Rechtsform
Einzelunternehmen oder Personengesellschaft (Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft), Detailinformationen zu diesen Rechtsformen bietet die Website des BMDW.
- Betriebseröffnungsanzeige beim Finanzamt
Innerhalb eines Monats
- Abgeben einer Einkommenssteuer-Erklärung bzw. Umsatzsteuervoranmeldung
Verpflichtung dazu ist abhängig von Höhe des Einkommens bzw. Art der Tätigkeit, z.B. psychotherapeutische Behandlung einschließlich Diagnostik ist MWSt.-befreit, Supervision hingegen nicht.
Abgabefristen der Steuererklärung: 30.6. im Folgejahr ODER mit Steuerberater bis zum 30.4. im Zweitfolgejahr
- Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt (GSVG)
Innerhalb eines Monats
Versicherungsgrenze bei ausschließlich selbständiger Tätigkeit: € 6.453,36 im Jahr - wird diese überschritten, muss dies sofort an die SVA gemeldet werden.
- Abschließen der verpflichtenden Berufshaftpflichtversicherung
Informieren Sie sich über die günstige Gruppenversicherung für ÖBVP-Mitglieder
- Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
Infos des BMF
ÖBVP-Rechtsecke: Interne Unterlagen im Mitglieder-Login-Bereich
NEWS-Aussendungen im Mitglieder-Login-Bereich (Archiv)
- Barrierefreiheit nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Angebote, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, müssen per 01.01.2016 barrierefrei zugänglich sein. Ausnahmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit gibt es, wenn die Zumutbarkeit überschritten würde, der Aufwand eines Umbaus also in keiner Relation zum Umsatz steht.
Infos des BMASK
Website Barriere-Check
ÖBVP-Rechtsecke: Interne Unterlagen im Mitglieder-Login-Bereich
FAQ's Barrierefreiheit auf WKO.at
- Marketing: Praxisschild, Visitenkarten, Website, Honorarnoten
Beachten Sie dabei die Werberichtlinien für PsychotherapeutInnen.
Laufender Betrieb
Dokumentationspflicht
Neben privaten Aufzeichnungen, die in Papierform oder digital erfolgen kann, muss nach § 16a. (1) PthG jede/r PsychotherapeutIn über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme offizielle Aufzeichnungen führen, in die von der PatientInnen Einsicht genommen werden kann. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
- Vorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
- Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
- Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen* sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
- vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
- erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
- Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
- Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
- allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
- Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
- Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
*) genauere schulenspezifische Regelungen der Dokumentation erfragen sie bitte bei ihrem Ausbildungsverein oder beim BMGF.
Dokumentationsaufbewahrung
MELDUNG der Dokumentationsaufbewahrung gemäß § 16a Abs. 4 Psychotherapiegesetz (PthG), BGBl. Nr. 361/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2014. Demnach ist es notwendig die Aufbewahrung der Dokumentation (10 Jahre) gegebenenfalls über den Tod hinaus zu regeln. Die "Erbin" bzw. der "Erbe" der Dokumentation ist dem BMG bekannt zu geben.
Aufzeichnungspflicht der Einnahmen und Ausgaben
Keine Ausgaben und Einnahmen ohne Belege - Aufbewahrungsfrist 7 Jahre.
Fortbildungspflicht
Die Fortbildungspflicht für PsychotherapeutInnen, geregelt in der Fort- und Weiterbildungsrichtlinie (PDF), schreibt einem regelmäßigen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen in der Dauer von mindestens 90 Einheiten à 45 bis 50 Minuten im Zeitraum von drei Jahren vor.
Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht ist ein zentrales Element der Psychotherapie.
§ 15 des Psychotherapiegesetzes verpflichtet PsychotherapeutInnen sowie deren Hilfspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, somit grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung außerhalb der KlientInnen/PatientInnen, also z.B. gegenüber EhepartnerInnen, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen.
Die Verschwiegenheitspflicht der PsychotherapeutInnen ist somit wesentlich strenger gefasst als beispielsweise jene der ÄrztInnen.
Wünschen KlientInnen/PatientInnen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.
Kooperationspflicht mit anderen Behandlern und Behandlerinnen
Zur Optimierung des Behandlungserfolges besteht eine Pflicht zur Kooperation mit anderen Behandlern und Behandlerinnen.